Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 118

§ 118 – Begriff des Verwaltungsakts

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Kurz erklärt

  • Ein Verwaltungsakt ist eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde im öffentlichen Recht.
  • Er regelt einen Einzelfall und hat unmittelbare Auswirkungen nach außen.
  • Eine Allgemeinverfügung ist eine spezielle Art des Verwaltungsakts.
  • Sie richtet sich an eine bestimmte oder bestimmbare Gruppe von Personen.
  • Sie betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft oder Nutzung einer Sache durch die Allgemeinheit.